Bisher auf Papier, nun digital: von der AU zur eAU
Ab 01.01.2023 bleibt Arbeitnehmer:innen das Weiterleiten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung) an die Betriebsstätte erspart.
Diese ist lediglich noch als Papierbescheinigung ein Beweismittel, um in Störfällen (fehlgeschlagene Übermittlung im elektronischen Verfahren) das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können.